Satzung des Vereins TSV 1880 Rüdersdorf e.V.
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr -
- Der Verein führt den Namen: „Turn- und Sportverein (TSV) 1880 Rüdersdorf e. V.“ und hat seinen Sitz in Rüdersdorf. Er wurde am 08.06.1990 neu gegründet
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gera unter der Nummer 752
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit -
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereines ist:
- Die Pflege und Förderung des Sports Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
- Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
- die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
- die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendsport,
- die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
- die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
- den Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
- Die Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik, des Schalmeienspiels sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
- die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Nachwuchsmusikern,
- Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
- Durchführung von musikalischen Auftritten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
- Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,
- Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art,
- Förderung regionaler, nationaler sowie internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- § 3 Grundsätze -
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
- § 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel -
- Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das in den Abteilungen vorhandene Aktivvermögen verbleibt in der jeweiligen Abteilung.
- § 5 Mitgliedschaft -
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern und
b) Ehrenmitgliedern.
- § 6 Mitgliedsbeiträge -
- Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, der durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
- Die Abteilungen können – unabhängig des Mitgliedsbeitrages – Abteilungsbeiträge festsetzen.
- § 7 Erwerb der Mitgliedschaft -
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, entscheidet der Abteilungsvorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Abteilungsvorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- § 8 Beendigung der Mitgliedschaft -
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist gegenüber dem Abteilungsvorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 30. Juni und 31.Dezember des Kalenderjahres möglich. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- bei erheblicher Verletzung der Vereinssatzung,
- bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
- bei groben unsportlichen Verhaltens oder
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe extremistischer, rassistischer, ausländerfeindlicher Gesinnung sowie rechts- bzw. linksradikalen Gedankengutes.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
- Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Abteilungsvorstand mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen in Verzug ist und diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Der Ausschluss kann durch den Abteilungsvorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, es bestehen keine Ansprüche bezüglich des Vereinsvermögens. Noch ausstehende Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, insbesondere noch ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Gegenstände aus den Vereinseigentum sind dem Verein unverzüglich herauszugeben oder dem Verein wertmäßig abzugelten.
- § 9 Rechte der Mitglieder -
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie Anträge an diese zu stellen,
- die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Sport und Musik in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
- § 10 Pflichten der Mitglieder -
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und zur Weiterentwicklung des Vereins beizutragen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- mit den zur Verfügung gestellten Einrichtungen sorgsam umzugehen und dem Verein vor Schaden zu bewahren,
- an allen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben,
- die durch den Vorstand und der jeweiligen Abteilung festgelegten Beiträge zu entrichten.
- § 11 Organe des Vereins -
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- § 12 Vorstand -
- Der Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Vertreter der Vereinsjugend,
- und bis zu vier Beisitzern.
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier gewählte Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder dritten ordentlichen Mitgliederversammlung
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
- Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
- Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Als juristische Person wird der Verein im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und den 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 3.000,00 Euro ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
- § 13 Mitgliederversammlung -
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
- § 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung -
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Auflösung des Vereins.
- § 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen -
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich durch Aushang in den Abteilungseinrichtungen ein. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagungsordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Ergänzungen bis zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beantragen. Später eingehende Tagesordnungspunkte können nur behandelt werden, wenn sie durch Beschluss in der Mitgliederversammlung angenommen werden.
- § 16 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung -
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Bei Wahlen muss auf Antrag eine geheime Abstimmung per Stimmzettel erfolgen.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- § 17 Stimmrecht und Wählbarkeit -
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie jeweils das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- § 18 Protokollierungen -
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats; nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
- § 19 Auflösung und Zweckänderung -
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kraftsdorf, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
- § 20 Abteilungen -
- Der Verein kann in Abteilungen gegliedert werden. Die Aufstellung einer Abteilung innerhalb des Vereins bedarf der Zustimmung des Vorstandes und der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Abteilungen sind in Angelegenheiten ihrer Genre grundsätzlich selbständig.
- Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand nach Maßgabe einer jeweils von den Abteilungsmitgliedern beschlossenen Abteilungsordnung geleitet.
- Die Abteilungsordnung darf mit der Vereinssatzung nicht im Widerspruch stehen.
- Die Abteilungsvorstände sind gegenüber dem Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet.
- § 21 Inkrafttreten -
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.03.2013 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Rüdersdorf, den 17.05.2022